"Ehen fürs Leben" sind bereits die Frucht der Vergangenheit. Wenn ein Paar nicht zusammen paßt, wird die Koexistenz unerträglich, was "der Anfang vom Ende" ist. Um es so auszudrücken, ist es das Beste, sich scheiden zu lassen und am besten so schnell wie möglich.
Selbst, wenn sich beide Ehepartner einig sind, sich ohne Streit scheiden zu lassen, unterliegt die Ehe, bevor sie in Deutschland durch das Familiengericht geschieden werden kann, erheblichen auflagen. So zum Beispiel, wenn die Ehepartner weniger als ein Jahr getrennt leben, ist es am schwierigsten eine Ehe scheiden zu lassen. Für eine solche Scheidung müssen Gründe für den Scheidungsantrag vorliegen, die eine unzumutbare Härte für das Fortsetzen der Ehe darstellen (§ 1565 Absatz 2 BGB). Bloße Streitigkeiten oder das Fehlen von Liebesbekundungen zwischen den Ehegatten genügen nicht. Gründe für eine unzumutbare Härte sind zum Beispiel Mißhandlungen des Ehegatten., muss die Ehe "gescheitert" sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Dies ist allerdings in Spanien wesentlich anders. Spanien hat eines der freizügigsten Gesetze bezüglich der Heirat und der Scheidung. Sofern sie gegenseitig, also im Einvernehmen beider Ehepartner vollzogen wird.
In den einfachsten Fällen, war es den Anwälten unserer Kanzlei sogar schon möglich, die Scheidung innerhalb einer Woche durchzuführen.
Nun aber zu den Besonderheiten des spanischen Scheidungsrechts:
Der spanische Divorcio Express (Express-Scheidung) beinhaltet, dass die Ehegatten kein Scheidungsgrund angeben müssen. Ebenfalls müssen zwischen Heirat und Scheidungsantrag nur 3 Monate vergangen sein ( Bei Mißbrauchs fällen etc. auch ohne 3 Monatsfrist).
Ein notwendiges Trennungsjahr gibt es nicht.
Im Falle von minderjährigen oder versorgungsberechtigen Kindern kann das gemeinsame Sorgerecht angenommen werden.
Um weiter ins Detail zu gehen, müssen nun außerdem, zu den vorher schon genannten, auch in Spanien für eine Exress-Scheidung einige Grundvoraussetzungen erfüllt werden:
1. Die Ehegatten müssen sich einig sein. Dies ist die Grundvoraussetzung, um auf die Express-Scheidung zugreifen zu können.
2. Es ist erforderlich, eine Regulierungsvereinbarung vorzulegen. Diese ist ein Dokument, dass die Vereinbarung widerspiegelt, die beide Parteien getroffen haben, um den Willen zur Beendigung ihrer Ehe zum Ausdruck zu bringen. Es muss alle Aspekte und rechtlichen Konsequenzen regeln, die zur Scheidung führen. Diese muss von einem Anwalt ausgearbeitet werden und mindestens folgende Punkte regulieren:
A) Die Betreuung der Kinder. Alles, was mit elterlicher Pflege, Sorgerecht und dem System der Kommunikation und Besuche zu tun hat, wird geregelt.
B) Falls notwendig, der Umgang, also das Kommunikations- und Besuchsrecht der Großeltern.
C) Die Abtretung des Nutzungsrechtes der Familienwohnung.
D) Unterhaltszahlungen für die Kinder
E) Die Aufteilungserklärung des gemeinsamen Vermögens, falls zutreffend.
F) Die Ausgleichsrente, die einem der Ehegatten zustehen könnte
G) Es ist notwendig, das letzte eheliche Domizil (der Ehe) auf spanischem Gebiet gehabt zu haben, oder mindestens eines der Mitglieder des Paares es hatte. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und der Ort der Eheschließung ( Ausland) keine Rolle. Allerdings müssen die Ehepartner ihre Ehe mit den entsprechenden offiziellen Dokumenten nachweisen. Für den Fall, dass beide Ehepartner Ausländer sind, müssen sie eine Bescheinigung des anwendbaren nationalen Rechts vorlegen.
Welche Unterlagen mit den entsprechenden Beglaubigungen jeweils notwendig sind, sollten vorher erfragt werden.
Eine einvernehmliche Scheidung kann in Spanien gerichtlich schon sehr schnell erfolgen, allerdings ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die freiwillige Zuständigkeit, vom 23. Juli 2015 selbst eine Scheidung vor einem Notar möglich.
Die Scheidung kann durch eine öffentliche Urkunde vor einem Notar besiegelt werden, sofern den Ehepartnern ein Anwalt zur Seite steht.
Dies ist möglich, wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt und diese durch eine anwaltliche Scheidungsvereinbarung, die in eine öffentliche Urkunde durch den Notar mutiert wird, beglaubigt wird.
Außer denen schon genannten Voraussetzungen für eine Express-Scheidung ist für diese ausschlaggebend, ob es minderjährige Kinder in der Ehe gibt. Da im spanischen Recht minderjährige einen besonderem Schutz genießen, kann in diesem Fall nur eine gerichtliche Scheidung erfolgen, da die Regelung der Erziehungsreche, Sorgerechte etc. nur mit dem Einvernehmen des Staatsanwaltes( öffentliches Interesse) erfolgen kann.
In dem Falle, dass volljährige Kinder oder emanzipierte Minderjährige existieren, müssen diese jedoch vor einem Notar ihre Zustimmung zu den Maßnahmen geben, die sie unmittelbar betreffen, sofern sie kein eigenes Einkommen haben und/oder im Familienheim wohnen.
Die Voraussetzungen, um sich vor einem Notar scheiden zu lassen, sind daher :
• Bestehen einer einvernehmlichen Vereinbarung seitens der Ehegatten.
• Anwaltliche Vertretung.
• Keine minderjährigen, entmündigten oder von den Ehepartnern finanziell abhängigen Kinder.
Falls Sie sich tatsächlich scheiden lassen wollen und die Scheidung in Spanien durchgeführt werden kann, dann melden Sie sich bitte bei uns.
Im Falle einer notariellen Scheidung durch unsere Kanzlei, wird Ihre Scheidungsurkunde zweisprachig und für die Einschreibung in das das deutsche Standesamt legalisiert.
Die Kosten für eine notarielle oder gerichtliche einvernehmliche Scheidung beginnen bei 500,-€ pro Ehepartner.
Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, könne Sie sich jeder Zeit an uns wenden unter: https://www.master-law.de/kontakt .
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